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   VG Gießen, 01.11.2010 - 8 K 842/10.GI   

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VG Gießen, 01.11.2010 - 8 K 842/10.GI (https://dejure.org/2010,23070)
VG Gießen, Entscheidung vom 01.11.2010 - 8 K 842/10.GI (https://dejure.org/2010,23070)
VG Gießen, Entscheidung vom 01. November 2010 - 8 K 842/10.GI (https://dejure.org/2010,23070)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.1990 - 22 A 1393/90

    Halten von Geldspielgeräten; Spielhalle; Vergnügungssteuer; Erdrosselnde Wirkung;

    Auszug aus VG Gießen, 01.11.2010 - 8 K 842/10
    Handelt es sich dagegen - wie vorliegend - um eine bloße Änderung durch Erweiterung, bleibt die ursprüngliche Regelung, ergänzt durch den zusätzlichen eigenständigen Regelungsgehalt des Änderungsbescheides bestehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 01.10.1990 - 22 A 1393/90 -, NVwZ-RR 1992, 94, 99).

    Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass im Verlauf eines Veranlagungszeitraums, für den bereits eine Festsetzung erfolgt ist, eine Steuer keine Erhöhung erfährt, ist nicht gegeben (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 01.10.1990 - 22 A 1393/90 -, a.a.O., a.A., B. v. 28.05.2010 - 14 A 1559/06 -, juris).

  • BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 92.87

    Erschließungsbeitragsansprüche - Volle Geltendmachung - Beitragsschuldverhältnis

    Auszug aus VG Gießen, 01.11.2010 - 8 K 842/10
    Die Regelungen der §§ 130 Abs. 2, 131 Abs. 2 AO greifen nicht ein, weil es sich bei dem Bescheid vom 12.02.2009 ausschließlich um einen belastenden Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, U. v. 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, KStZ 1988, 141, 143 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.1982 - 2 A 1503/81
    Auszug aus VG Gießen, 01.11.2010 - 8 K 842/10
    Ein solcher Regelungsgehalt kann dem Bescheid indes nicht beigemessen werden (vgl. auch Hess. VGH, B. v. 02.10.1980 - V/TH 1380 -, NJW 1981, 596, 597; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 25.02.1982 - 2 A 1503/81 -, HSGZ 1984, 33, 34).
  • VGH Hessen, 02.10.1980 - V TH 13/80
    Auszug aus VG Gießen, 01.11.2010 - 8 K 842/10
    Ein solcher Regelungsgehalt kann dem Bescheid indes nicht beigemessen werden (vgl. auch Hess. VGH, B. v. 02.10.1980 - V/TH 1380 -, NJW 1981, 596, 597; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 25.02.1982 - 2 A 1503/81 -, HSGZ 1984, 33, 34).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2010 - 14 A 1559/06

    Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff;

    Auszug aus VG Gießen, 01.11.2010 - 8 K 842/10
    Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass im Verlauf eines Veranlagungszeitraums, für den bereits eine Festsetzung erfolgt ist, eine Steuer keine Erhöhung erfährt, ist nicht gegeben (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 01.10.1990 - 22 A 1393/90 -, a.a.O., a.A., B. v. 28.05.2010 - 14 A 1559/06 -, juris).
  • VG Cottbus, 28.12.2016 - 1 L 159/16

    Kommunalrecht: Hundesteuer; Erhöhte Hundesteuerpflicht für gefährliche Hunde

    Sie bleibt vielmehr jedenfalls dann bestehen, wenn - wie vorliegend in dem Bescheid vom 5. November 2014 - die ursprüngliche Festsetzung in Bezug genommen und in der Weise abgeändert wird, dass von dem neu berechneten Steuersatz die ursprünglich festgesetzte Summe abgezogen und nur noch der Erhöhungsbetrag geltend macht wird (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 -, juris Rn. 50; VG Gießen, Urteil vom 1. November 2010 - 8 K 842/10.GI -, juris Rn. 19; VG Aachen, Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 1500/06 -, juris Rn. 104).
  • VG München, 08.10.2015 - M 10 K 15.1135

    Steuersatz bei Nacherhebung einer Zweitwohnungssteuer

    Denn es besteht gerade kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass im Verlauf eines Veranlagungszeitraums, für den bereits eine Festsetzung der Steuer erfolgt ist, eine Steuer keine Erhöhung erfährt (vgl. VG Gießen, Urteil vom 1.11.2010 - 8 K 842/10).
  • VGH Bayern, 10.01.2013 - 4 ZB 11.1425

    Hundesteuer; erhöhter Steuersatz für Kampfhunde; Bullterrier

    Zum einen setzt er erstmals den bisher noch nicht erhobenen (die Hundesteuer für "normale" Hunde übersteigenden) Steuerbetrag fest, was innerhalb der Festsetzungsfrist ohne Verstoß gegen §§ 130 oder 131 AO jederzeit möglich ist (vgl. OVG NW, U.v. 1.10.1990 - 22 A 1393/90 - juris Rn. 49; VG Gießen, U.v. 1.11.2010 - 8 K 842/10.GI - juris; das OVG NW geht dabei in Rn. 50 seiner Entscheidung ohne weiteres auch von der Befugnis der Behörde aus, in den Fällen der Nacherhebung mit dem Nacherhebungsbescheid auch den Betrag festzusetzen, den der ursprüngliche Steuerbescheid bereits unanfechtbar erfasst hatte).
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